Allgemeine Geschäftsbedingungen
               auf Basis der AVG der Allianz deutscher Designer e.V. (AGD)
         
       
      
         Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Schönfilter Design – im folgenden Designer
            genannt – und
            seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, die schriftlich und mündlich abgeschlossen wurden. Die
            Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang
            schriftlich
            widerspricht.
         
            - Urheberrecht und Nutzungsrechte
               
                  - Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von
                     Nutzungsrechten an den
                     Werkleistungen gerichtet ist.
- Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des
                     Urheberrechtsgesetzes gelten
                     auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
- Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im
                     Original noch bei der
                     Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß
                     gegen
                     diese Bestimmung
                     berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu
                     verlangen. Ist eine
                     Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD übliche
                     Vergütung als
                     vereinbart.
- Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
                     Nutzungsrechte.
                     Soweit nichts
                     anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der
                     Nutzungsrechte an
                     Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
                     Bezahlung der Vergütung
                     über.
- Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine
                     Verletzung des Rechts
                     auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens
                     beträgt der
                     Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD
                     üblichen
                     Vergütung. Das
                     Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der
                     Vergütung. Sie
                     begründen kein Miturheberrecht.
 
- Vergütung
               
                  - Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungs- rechten eine
                     einheitliche Leistung. Die
                     Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt⁄AGD, sofern keine
                     anderen
                     Vereinbarungen getroffen wurden. Vergütungen sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu
                     zahlen.
- Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und Reinzeichnungen geliefert, entfällt
                     die Vergütung für die
                     Nutzung.
- Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist
                     der Designer
                     berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz
                     zwischen der höheren
                     Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
- Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den
                     Auftraggeber erbringt, auch
                     wenn diese vom Kunden nicht verwendet werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas
                     anderes vereinbart
                     ist.
 
- Fälligkeit der Vergütung
               
                  - Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die
                     bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei
                     Abnahme des Teiles fällig.
                     Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle
                     Vorleistungen, so sind
                     angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1⁄3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
                     1⁄3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1⁄3 nach Ablieferung.
- Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz
                     der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt
                     davon unberührt.
 
- Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
               
                  - Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder
                     Drucküberwachung werden
                     nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
- Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und
                     für Rechnung des
                     Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende
                     Vollmacht zu erteilen.
- Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers
                     abgeschlossen werden,
                     verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen
                     Verbindlichkeiten freizustellen, die
                     sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
- Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung
                     von Modellen, Fotos,
                     Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
- Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem
                     Auftraggeber
                     abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
 
- Eigentumsvorbehalt
               
                  - An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
                     Eigentumsrechte übertragen.
- Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht
                     ausdrücklich etwas anderes
                     vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die
                     zur Wiederherstellung
                     der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon
                     unberührt.
- Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
                  
- Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den
                     Auftraggeber
                     herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu
                     vereinbaren und zu
                     vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese
                     nur mit vorheriger
                     Zustimmung des Designers geändert werden.
 
- Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
               
                  - Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
- Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei
                     Übernahme der
                     Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
                     Entscheidungen zu treffen und
                     entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für
                     Vorsatz und grobe
                     Fahrlässigkeit.
- Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer 5 bis 10 einwandfreie
                     ungefaltete Belege
                     unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
                  
 
- Haftung
               
                  - Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere
                     auch ihm überlassene
                     Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden
                     nur bei Vorsatz und
                     grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
                  
- Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.
                     Darüber hinaus haftet er
                     für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
- Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer
                     keine
                     Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für
                     Vorsatz und grobe
                     Fahrlässigkeit.
- Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber
                     übernimmt dieser die
                     Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Der Auftraggeber haftet auch für den Erwerb
                     und die Einholung von
                     Nutzungsrechten an Text und Bildern gegenüber Dritten und stellt den Designer frei von jeglicher
                     Haftung.
- Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen
                     entfällt jede Haftung des
                     Designers.
- Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten
                     haftet der Designer
                     nicht.
- Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
                     schriftlich beim Designer
                     geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Computerdaten max. 1 Jahr lang nach der Abrechnung
                     des jeweiligen
                     Projektes archiviert. Der Designer haftet nicht für Verluste von Daten durch Beschädigung, höhere
                     Gewalt, Brand,
                     Diebstahl etc.
 
- Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
               
                  - Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen
                     Gestaltung sind
                     ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die
                     Mehrkosten zu
                     tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
- Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
                     so kann der Designer
                     eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er
                     auch
                     Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
                     bleibt davon unberührt.
- Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen
                     berechtigt ist. Sollte er
                     entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den
                     Designer von allen
                     Ersatzansprüchen Dritter frei.
 
- Schlussbestimmungen
               
                  - Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
- Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen
                     nicht.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
- Sonstiges
               
                  - Diese Allgemeinen Vertragsgrundlagen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden vom Designer nicht anerkannt. Dies gilt auch
                     dann, wenn diesen nicht
                     ausdrücklich widersprochen wird.
- Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen
                     und werbeberaterischen
                     Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu
                     leisten ist. Diese
                     Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung
                     der Anmelde- und
                     Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.