Allgemeine Geschäftsbedingungen
auf Basis der AVG der Allianz deutscher Designer e.V. (AGD)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Schönfilter Design – im folgenden Designer
genannt – und
seinem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge, die schriftlich und mündlich abgeschlossen wurden. Die
Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang
schriftlich
widerspricht.
- Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von
Nutzungsrechten an den
Werkleistungen gerichtet ist.
- Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes gelten
auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
- Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im
Original noch bei der
Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß
gegen
diese Bestimmung
berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu
verlangen. Ist eine
Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD übliche
Vergütung als
vereinbart.
- Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte.
Soweit nichts
anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der
Nutzungsrechte an
Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
Bezahlung der Vergütung
über.
- Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine
Verletzung des Rechts
auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens
beträgt der
Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD
üblichen
Vergütung. Das
Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der
Vergütung. Sie
begründen kein Miturheberrecht.
- Vergütung
- Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungs- rechten eine
einheitliche Leistung. Die
Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt⁄AGD, sofern keine
anderen
Vereinbarungen getroffen wurden. Vergütungen sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu
zahlen.
- Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und Reinzeichnungen geliefert, entfällt
die Vergütung für die
Nutzung.
- Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist
der Designer
berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz
zwischen der höheren
Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
- Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den
Auftraggeber erbringt, auch
wenn diese vom Kunden nicht verwendet werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart
ist.
- Fälligkeit der Vergütung
- Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die
bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei
Abnahme des Teiles fällig.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle
Vorleistungen, so sind
angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1⁄3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
1⁄3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1⁄3 nach Ablieferung.
- Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt
davon unberührt.
- Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
- Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder
Drucküberwachung werden
nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
- Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung des
Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende
Vollmacht zu erteilen.
- Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers
abgeschlossen werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die
sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
- Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung
von Modellen, Fotos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
- Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem
Auftraggeber
abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
- Eigentumsvorbehalt
- An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen.
- Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht
ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die
zur Wiederherstellung
der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon
unberührt.
- Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
- Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den
Auftraggeber
herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu
vereinbaren und zu
vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese
nur mit vorheriger
Zustimmung des Designers geändert werden.
- Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
- Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
- Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei
Übernahme der
Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und
entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für
Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
- Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer 5 bis 10 einwandfreie
ungefaltete Belege
unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
- Haftung
- Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere
auch ihm überlassene
Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden
nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
- Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.
Darüber hinaus haftet er
für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
- Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer
keine
Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für
Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
- Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber
übernimmt dieser die
Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Der Auftraggeber haftet auch für den Erwerb
und die Einholung von
Nutzungsrechten an Text und Bildern gegenüber Dritten und stellt den Designer frei von jeglicher
Haftung.
- Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen
entfällt jede Haftung des
Designers.
- Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten
haftet der Designer
nicht.
- Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich beim Designer
geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Computerdaten max. 1 Jahr lang nach der Abrechnung
des jeweiligen
Projektes archiviert. Der Designer haftet nicht für Verluste von Daten durch Beschädigung, höhere
Gewalt, Brand,
Diebstahl etc.
- Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
- Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen
Gestaltung sind
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu
tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
- Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
so kann der Designer
eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er
auch
Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.
- Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen
berechtigt ist. Sollte er
entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den
Designer von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
- Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
- Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen
nicht.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sonstiges
- Diese Allgemeinen Vertragsgrundlagen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden vom Designer nicht anerkannt. Dies gilt auch
dann, wenn diesen nicht
ausdrücklich widersprochen wird.
- Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen
und werbeberaterischen
Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu
leisten ist. Diese
Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung
der Anmelde- und
Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.